Satzung in der gültigen Fassung vom 26. März 2015

§1  Der Verein führt den Namen “ Heimatverein Gerresheimer Jonges e.V.” Er hat seinen Sitz in Düsseldorf- Gerresheim und wurde am 24.05.1953 gegründet. Der Verein ist im Vereinsregister Nr. 5143 des Amtsgerichtes in Düsseldorf eingetragen.

§2  Der Verein ist politisch und religiös neutral und verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke, in dem er bedürftige Menschen unterstützt und sich der Heimatpflege widmet.

§ 3.1  Die Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen bei Bedürftigkeit sind zulässig.

§ 3.2  Es darf keine Person durch unangemessene und nicht notwendige Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.

§4  Mitglied des Vereins kann jede, den Vereinszweck bejahende, männliche oder weibliche Person werden. Sie muss volljährig sein oder auf Verlangen des Vereinsvorstandes eine Einverständniserklärung des oder der gesetzlichen Erziehungsberechtigten zur Mitgliedschaft beibringen. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt nur nach mehrheitlicher Zustimmung der Vereinsmitglieder in einer Mitgliederversammlung.

§5  Die Mitglieder haben einen Jahres-Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr ist keine Beitragserstattung vorgesehen.

§6  Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch Austritt zum Letzten des dem schriftlich zu erklärenden Austrittsgesuch laufenden Monats,
3. durch Ausschluss, welcher durch Versammlungsbeschluss erfolgt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn es grob gegen die Satzungen verstößt, sich eines Vergehens schuldig macht, welches geeignet ist, den Ruf und das Ansehen des Vereins zu schädigen, oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe das Recht zur Berufung zu. Diese muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, die spätestens in der übernächsten Versammlung darüber abstimmen soll. Der Beschluss dieser Mitgliederversammlung ist gültig.

§7  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, somit 1.1. – 31.12. des Jahres.

§8  Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9.1  Vorstand im Sinn des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Der Verein wird vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Der Vorstand wird jeweils auf der Generalversammlung durch die Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 9.2  Zur Unterstützung des Vorstandes sollen folgende Beisitzer gewählt werden:
stellvertretender Geschäftsführer
stellvertretender Schatzmeister
Protokollführer
2 Kassenprüfer
3-4 Beisitzer für evt. notwendig werdende Aufgaben 

§ 9.3  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird der Vorstand ermächtigt, sich bis zur nächsten Versammlung aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen.

§ 9.4  Der Vorstand gemäß § 9.1 führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse durch.

§ 10   Das Sach- und Barvermögen wird durch den Vorstand gemäß § 9.1 verwaltet.

Der Schatzmeister oder sein Vertreter hat über Ein - und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. 

Die Kasse ist mindestens 7 Kalendertage vor der stattfindenden General- oder Jahreshauptversammlung durch

2 Kassenprüfer zu prüfen, die auf der anstehenden Versammlung darüber berichten und ein Prüfprotokoll vorlegen müssen.

Der Schatzmeister muss, auf Anforderung durch den 1. Vorsitzenden, über den aktuellen Kassenbestand Auskunft geben können.

§ 11  Mitgliederversammlungen sollen am jeweils 2. Donnerstag eines Monats stattfinden;

Ausnahmen sind zulässig. 

Die General- bzw. Jahreshauptversammlung muss abwechselnd alle 2 Jahre, spätestens im  März des Folgejahres, einberufen werden. Sollte die Generalversammlung aus wichtigen Gründen nicht fristgerecht einberufen werden können, so bleibt der Vorstand bis zur Einberufung, jedoch nur bis spätestens
zur nächsten Mitgliederversammlung entgegen § 9.1 über seine satzungsgemäße Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt in diesem Fall einen Notvorstand, der bis zum Tage, an dem d ie Generalversammlung stattfindet amtiert. Auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern kann unter Angabe des Grundes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In dem Jahr, indem keine Generalversammlung stattfindet, ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie hat den Charakter einer Generalversammlung mit Ausnahme der Vorstandswahl. Nachwahlen sind zulässig.
Die Einberufung einer General-, Jahreshaupt- oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagungsordnungspunkte schriftlich an jedes Vereinsmitglied erfolgen. Einwände, Änderungen oder Ergänzungen müssen 7 Kalendertage vorher schriftlich beim Vorstand z. Hd. des Geschäftsführers eingehen, der umgehend den Vorstand gemäß § 9.1 zu informieren hat. Alle Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 40 Mitglieder anwesend sind und die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine neue einberufene Versammlung im Anschluss an eine nicht beschlussfähige Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen bei der Einladung angekündigt werden und bedürfen der Zustimmung von wenigstens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit müssen wenigstens 2/3 der zu Beginn der Versammlung erschienenen Mitglieder noch anwesend sein.

Regelmäßige Punkte der General - oder Jahreshauptversammlung sind:
1. Jahresbericht des Vorstandes über das verflossene Geschäftsjahr
2. Bericht der Kassenprüfer gemäß § 10, wonach über die Entlastung des Schatzmeisters abzustimmen ist,
3. erforderliche Neuwahlen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 12  Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere zu diesem Zweck einberufene Versammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss sind wenigstens 75% aller Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines unter § 2 genannten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder un d den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an gemeinnützige bzw. soziale Einrichtungen in Düsseldorf- Gerresheim.

§ 13  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in allen Fällen Düsseldorf.

§ 14.1  Diese Satzungen wurden in der Generalversammlung am 26. März 2015 von den Mitgliedern gemäß § 11 genehmigt und die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf beschlossen.

§ 14.2  Die Generalversammlung erteilt hiermit dem Vorstand gemäß § 9.1 Vollmacht, aus juristischen Gründen erforderliche Änderungen mit dem beurkundenden Notar vorzunehmen.

§ 14.3  Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister und in der vom Gericht gebilligten Form in Kraft.

Satzung





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